In dieser Legislaturperiode muss der überfällige Schritt hin zur direkten Demokratie endlich gegangen werden. Wir haben dafür unseren rot-grünen Gesetzesentwurf aus der 14. Legislaturperiode erneut eingebracht. An der Aktualität der Volksgesetzgebung hat sich nichts geändert. Unser Entwurf beinhaltet, wie in den meisten Regelungen auf Länderebene, ein dreistufiges Verfahren: Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid.
Gegenstand des Verfahrens kann immer nur ein begründeter Gesetzentwurf sein, der aus der Bevölkerung in den Bundestag eingebracht werden kann. Reine Volksbefragungen ohne verbindlichen Charakter sind nicht vorgesehen.
Mittlerweile haben alle Oppositionsparteien vergleichbare Anträge in den Bundestag eingebracht, die sich nur noch in Teilen voneinander unterscheiden. Damit gibt es eine breite Basis quer über alle politischen Lager, die sich für den Ausbau direkter Demokratie auf Bundesebene einsetzen. Und es gibt sehr gute Erfahrungen aus den Bundesländern, die nun alle Elemente direkter Demokratie eingeführt haben.
Nun muss die große Koalition endlich Farbe bekennen. Vor allem, weil sie die Verlängerung der Wahlperiode des Bundestages auf fünf Jahre plant. Die demokratische Legitimation der Volksvertreter durch Wahlen würde damit entscheidend geschwächt. Wir laden SPD und Union ein, ihr Vertrauen in den politischen Entscheidungsfähigkeit der Bürgerinnen und Bürger auch im Bund offen zu erkennen zu geben. Was in allen Bundesländern demokratischer Standard ist, muss auch auf Bundesebene möglich sein – die direkte demokratische Einflussnahme auf politische Entscheidungen. Stattdessen benutzt insbesondere die Union wie zuletzt beim Widerstand gegen eine Rudi-Dutschke-Straße in Berlin Volksentscheide immer nur dort, wo es ihr nützlich ist und blockiert weiterhin jeden Ausbau der Bürgerrechte.
Im Einzelnen sollen die Regelungen wie folgt aussehen:
Volksinitiative
400.000 Stimmberechtigte können einen Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen. Der Bundestag muss sich mit diesem Gesetzentwurf befassen. Die Vertrauensleute der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung.
Volksbegehren
Hat das Parlament den eingebrachten Gesetzentwurf nicht innerhalb von acht Monaten verabschiedet, können die Vertrauensleute der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens einleiten. Fünf Prozent der Stimmberechtigten, d. h. rund drei Millionen Bürgerinnen und Bürger müssen innerhalb von sechs Monaten das Volksbegehren unterstützen.
Volksentscheid
Ist das Volksbegehren erfolgreich, findet innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt. Ein Gesetz kommt dann durch Volksentscheid zu Stande, wenn ihm die Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Stimmberechtigten entsprich (Zustimmungsquorum). Verfassungsänderungen erfordern ein höheres Zustimmungsquorum von 25 Prozent der Stimmberechtigten.
Referendum über völkerrechtliche Verträge
Um auch einen Volksentscheid über die EU-Verfassung zu ermöglichen, schlagen wir vor, dass auch der Bundestag in bestimmten Fällen Volksentscheide initiieren kann.
Föderalismus berücksichtigt
Der Gesetzentwurf wird der föderativen Verfassung der Bundesrepublik gerecht. Nach Schweizer Vorbild werden bei Verfassungsänderungen und bei Gesetzen, die im parlamentarischen Verfahren der Zustimmung des Bundesrates bedürften (zustimmungspflichtige Gesetze), die Stimmen zweifach gezählt: Das Ergebnis der Abstimmung in jedem einzelnen Bundesland gilt dabei als Abgabe seiner Bundesratsstimmen.
Bei zustimmungspflichtigen Gesetzen muss danach die Mehrheit der Abstimmenden in so vielen Ländern dem Gesetzentwurf zustimmen, dass deren Stimmen einer Mehrheit im Bundesrat entsprechen. Bei Verfassungsänderungen ist eine Mehrheit in so vielen Ländern erforderlich, dass deren Stimmen einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat entsprechen.
Verfahrensregelungen
Die vorgesehenen langen Fristen (ca. zwei Jahre vom Start der Volksinitiative bis zum Volksentscheid) ermöglichen einen gründlichen Diskussionsprozess. Das Parlament hat die Möglichkeit, einen eigenen Gesetzentwurf zum selben Gegenstand mit zur Abstimmung im Volksentscheid zu stellen (Konkurrenzvorlage). Das Bundesverfassungsgericht kann die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Volksbegehrens schon ab dessen Beantragung überprüfen (sogenannte ex-ante-Kontrolle). Mögliche Antragsteller sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags. Somit können langwierige Diskussionen und aufwändige Abstimmungen über gegebenenfalls verfassungswidrige Vorlagen frühzeitig vermieden werden.
Ausnahmen
Grundsätzlich sollen sich Volksentscheide auf alle Politikbereiche beziehen dürfen. Ausnahmen sind lediglich das Haushaltsgesetz selbst, Abgabengesetze und die Wiedereinführung der Todesstrafe. Finanzwirksame Volksinitiativen sind dagegen ausdrücklich zulässig.
Die neuen Beteiligungsrechte müssen sich ebenso wie parlamentarische Initiativen und Entscheidungen an den Grundrechten, den unveränderlichen Grundentscheidungen der Verfassung sowie den übrigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ausrichten.
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid sind Instrumente der direkten Beteiligung und der direkten Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Bündnis 90/Die Grünen setzt sich schon lange dafür ein. Wir wollen, dass durch die Volksinitiative auch Gesetzesvorschläge von außen das Parlament erreichen, dass sich Bürgerinnen und Bürger direkter in politische Entscheidungen einbezogen sind. Und wir wollen, dass unsere Bevölkerung die Möglichkeit bekommt, wichtige Sachfragen rechtlich bindend selbst zu entscheiden.
Hier finden Sie unseren Antrag
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